Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung: Abgabefrist 4 Jahre

Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann dies freiwillig tun. Die sog. Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erlaubt mit einer Abgabefrist von 4 Jahren sich evtl. zuviel gezahlte Einkommensteuer vom Finanzamt zurück zu holen.

Somit ist dies für das Veranlagungsjahr 2008 noch bis 31.12.2012 möglich (Eingang der Erklärung beim Finanzamt).

Die Einkommenssteuererklärungen für Pflichtveranlagungen für das Jahr 2011 sind spätestens bis zum 31.05.2012 beim Finanzamt einzureichen. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31.12.2012. Jedoch sollten Sie oder Ihr steuerlicher Vertreter dem Finanzamt bis Ende Mai mitteilen, dass Sie steuerlich vertreten werden.

Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr dass bei eventuellen Nachzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung der Frist Säumnis- und Verspätungszuschläge anfallen.