Abgeltungsteuer / so einfach ist doch nichts alles „abgegolten“

Fast alle Steuerpflichtigen haben aus den Medien entnommen, dass mit den 25% Kapital-ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte wie Zinsen etc. alles abgegolten sei. Klingt im ersten Moment auch so. Aus diesem Grund fordern die Steuerpflichtigen auch keine Steuer-bescheinigungen mehr bei Ihren Banken an.

Wenn dann doch die Nachfrage vom Steuerberater kommt, muss erst einmal lange diskutiert werden. Und da dann doch Zeit bis zur Erstellung der Steuererklärung ins Land gegangen ist, sind die Nachbestellungen der Steuerbescheinigungen nicht nur kostspielig und nervig, sondern teilweise auch gar nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund eine einfache Bitte: Fordern Sie sicherheitshalber Ihre Steuerbescheinigungen bei Ihren Banken an. Und dies recht zeitnah entweder vor dem Jahreswechsel oder kurz danach.

Denn die Angaben über die Höhe der Kapitaleinkünfte (obwohl Sie vielleicht nicht zu versteuern sind) sind trotzdem zu machen wenn u.a. folgende Ausgaben vorhanden sind:
– Unterhalt an bedürftige Personen / – aussergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, z. B. Krankheitskosten, Pflegeheimkosten / – Spenden, die etwas höher ausfallen / – Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge sowie den Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder.

asdf

Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung: Abgabefrist 4 Jahre

Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann dies freiwillig tun. Die sog. Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erlaubt mit einer Abgabefrist von 4 Jahren sich evtl. zuviel gezahlte Einkommensteuer vom Finanzamt zurück zu holen.

Somit ist dies für das Veranlagungsjahr 2008 noch bis 31.12.2012 möglich (Eingang der Erklärung beim Finanzamt).

Die Einkommenssteuererklärungen für Pflichtveranlagungen für das Jahr 2011 sind spätestens bis zum 31.05.2012 beim Finanzamt einzureichen. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31.12.2012. Jedoch sollten Sie oder Ihr steuerlicher Vertreter dem Finanzamt bis Ende Mai mitteilen, dass Sie steuerlich vertreten werden.

Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr dass bei eventuellen Nachzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung der Frist Säumnis- und Verspätungszuschläge anfallen.

Dienstwagen­besteuerung Bruttolisten­preis

FG Niedersachsen 9 K 394/10
Mit dem vorgenannten Urteil sollte geklärt werden, ob wirklich der teurere Bruttolistenneupreis, oder der handelsübliche Verkehrspreis (mit üblichen Rabatten etc.) als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Nun hat das FG mit Urteil vom 14.09.2011 9K394/10 entschieden, dass u.a. eine Marktentwicklung im Kfz-Handel keine Rolle spielt und der Gesetzgeber dies nicht berücksichtigen muss.

So wird es vorerst weiter an der Bruttolistenneupreis am Tag der Erstzulassungs Regelung bleiben. Jedoch wurde Revision eingelegt, so dass es weiter geht.

Erststudienkosten

BFH VI R 15/11 (Vorinstanz: FG Münster 11 K 4489/09 F) 18.07.2011

Strittig ist – nach wie vor – ob die Aufwendungen für ein Studium, dass direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind.

Werbungkosten könnten nämlich bei einem dann entstehenden negativen Einkommen auf die nachfolgenden Jahre vorgetragen und mit späteren Einkünften verrechnet werden.
Sonderausgaben hingegen nicht. Zudem sind Sonderausgaben noch in Ihrer Höhe beschränkt. Das o.g. Klageverfahren ist also noch anhängig.